Neue Masernimpfpflicht

Hausarztpraxen müssen sich auf Fragen einstellen: Die Masernimpfpflicht gilt ab 01.03.2020 für Kinder in KiTas und Schulen, Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und in Gemeinschaftseinrichtungen.



Thema der Woche, 03.02.2020 von Dr. med. Marlies Karsch

Neue Masernimpfpflicht und neue Masernimpfempfehlungen

Angesichts der täglich steigenden Zahlen an Coronaviruserkrankungen, der damit verbundenen Mortalität von vermutlich 2 % und den drastischen Quarantänemaßnahmen für ganze Landstriche in China erscheint die Debatte um die Masernimpfplicht übertrieben und schon nicht mehr interessant. Dabei kommen jetzt auf die Hausarztpraxen viele Fragen zum Thema Masernimpfung zu. Die Impfpflicht gilt ab 01.03.2020 für Kinder in KiTas und Schulen, Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und in Gemeinschaftseinrichtungen. Laut Gesetz sollen die betreffenden Personen nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft oder bereits immun sind. Das beginnt also schon bei den eigenen Praxisangestellten: Sind alle geimpft? Was ist, wenn es keine Impfdokumentation gibt? Soll man dann einen Titer machen? Diese Fragen bringen auch die Patienten mit in die Praxis, für die die Impfpflicht gilt.

Vermutlich um zu dieser Impfpflicht auch eine medizinische Grundlage und Klarheit in der Finanzierung beizusteuern, veröffentlichte die STIKO (Ständige Impfkommission) im Januar dieses Jahres neue Impfempfehlungen für Masern und gab eine Impfempfehlung bei beruflicher Indikation heraus. Somit ist nun eine Masernimpfung für nahezu dieselben erwachsenen Personengruppen empfohlen, für die auch eine Impfpflicht gilt. Anders als bei der generellen Impfempfehlung für Erwachsene, nach der alle nach 1970 geborenen Personen ohne Impfdokumentation oder mit nur einer Masernimpfung einmalig eine MMR -Impfung erhalten sollen, wird bei der beruflichen Indikation eine zweimalige Impfung empfohlen. Ziel ist, dass für jede der drei Impfstoffkomponenten Masern, Mumps und Röteln mindestens eine zweimalige Impfung dokumentiert ist (Ausnahme bei Männern: nur einmalige Impfdosis gegen Röteln erforderlich).

In dieser Impfempfehlung steht jedoch nichts von einer Titerbestimmung. Bei unklarem Impfstatus oder nur einer dokumentierten Impfung soll laut STIKO ohne Untersuchung eines Maserntiters geimpft werden. Da im Masernschutzgesetz steht, dass man Impfung oder Immunität nachweisen muss, besteht jetzt bei Patienten und Ärzten eine gewisse Verwirrung. Es kommen immer wieder Fragen nach einer Titerbestimmung, um die gesetzliche Impfpflicht zu erfüllen. Dabei sind Titerbestimmungen laut STIKO nicht nötig.

Von der STIKO empfohlene Impfungen werden zu Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Dies gilt auch für die beruflich indizierte Masernimpfung. Zur Finanzierung von Titerbestimmungen liegen keine Informationen vor. Da die STIKO sie nicht einmal erwähnt, ist es unwahrscheinlich, dass diese Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden. Wer ist also zuständig für die Finanzierung des gesetzlich geforderten, aber von der STIKO nicht empfohlenen Immunitätsnachweises? Hier sollte der Gesetzgeber noch präziser werden.

Marlies Karsch, Chefredakteurin